Allgemeine Geschäftsbedingungen der Technologie Manufaktur GmbH&Co. KG
§1 Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Technologie Manufaktur GmbH & Co. KG (im folgenden kurz TM) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen werden ausschließlich mit natürlichen und juristischen Personen geschlossen, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen für unsere Kunden auf unserer Homepage unter https://www.lightsource.tech/agb/ zur Verfügung.
§2 Angebote und Vertragsschluss
Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die TM für max. 90 Kalendertage ab dem Datum des Angebots gebunden.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Zulieferer der TM ihre Leistung frist- und vertragsgerecht erfüllen. Sofern die Leistung aufgrund eines Umstandes, den ein Zulieferer zu vertreten hat, für die TM unmöglich wird oder sich verzögert, wird die TM dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Schadensersatz ausgeschlossen; es sei denn, TM hat die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten. Eine Erklärung der Vorlieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass die TM an der Lieferung ohne Verschulden gehindert ist.
§3 Fristen für Lieferungen / Leistungen
Vereinbarungen zu Lieferterminen oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform. Ein Fixtermin liegt nur vor, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung erfolgt.
§4 Preisänderungen
Die Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweiligen, gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und sonstige Steuern und Abgaben.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich Ansprüche wegen etwaiger Mängel zurückzuhalten oder aufzurechnen. Dies gilt nicht für solche Forderungen des Kunden, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die TM berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. gemäß §§ 288, 247 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Werden der TM Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist die TM berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Lieferungen können in diesem Fall von einer Zug-um-Zug Zahlung abhängig gemacht werden.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der TM bis zur Erfüllung sämtlicher, ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der TM zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 Prozent übersteigt, wird die TM auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach eigener Wahl und nach billigem Ermessen freigeben.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen und aller Sicherheiten – sicherungshalber an die TM ab, ohne dass es noch späterer, besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde der TM die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus dem Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an die TM ab. Die TM nimmt diese Abtretung an.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen, steht der TM Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt.
Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist die TM berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Die TM kann nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinem Kunden verlangen.
Der Kunde verpflichtet sich, die TM bei etwaigen Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen.
Verletzt der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen, gerät er insbesondere in Zahlungsverzug, ist die TM nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
§6 Mängel
Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen.
Der TM ist die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
Der Kunde ist nicht berechtigt, selbständig Änderungen an der beanstandeten Ware vorzunehmen. In diesem Fall verliert der Kunde seine Mängelansprüche.
Nachgewiesene Mängel beseitigt die TM nach eigener Wahl unentgeltlich oder liefert gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfreien Ersatz. Kommt die TM ihrer Verpflichtung zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nicht nach, so hat der Kunde der TM eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Bei Verstreichen der Frist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Die Verjährung von Sachmängelansprüchen des Kunden beträgt 12 Monat. Für Zubehör von Fremdlieferanten wird die Herstellergarantie weitergeleitet. Für Verbrauchsmaterialien (incl. Laser, Lampen, etc.) wird keine Gewährleistung übernommen. Diese Verjährungsfristen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
§7 Gefahrübergang
Bei der Lieferung von Geräten geht die Gefahr mit der Lieferung auf den Kunden über, auch dann, wenn die TM oder der Kunde die Geräte noch zu montieren hat und danach eine Inbetriebnahme durch die TM vereinbart ist.
Im Übrigen geht die Gefahr, auch die einer behördlichen Beschlagnahme, mit der Übergabe an einen Transportunternehmer, spätestens aber mit dem Verlassen vom Werk oder Lager der TM, auf den Besteller über.
Verzögert sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, der Versand, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage oder kommt der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Kunden ab Eintritt der Verzögerung über.
§8 Aufstellung und Montage
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht der TM zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfange die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
Der Kunde verpflichtet sich, für die geeigneten Aufstellbedingungen der Geräte bzw. Systeme zu sorgen. Die TM teilt diese dem Kunden vor Aufstellung und Montage mit.
Sofern die TM nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung schriftlich verlangt, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn der Kunde die Lieferung in Gebrauch genommen hat.
§9 Haftung
Bei Verletzung sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis ist eine Haftung der TM – insbesondere auch für Folgeschäden – ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche Pflichtverletzung.
Im Falle einer durch die TM zu vertretenen wesentlichen Pflichtverletzung haften die gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Anspruch des Kunden ist in Fällen der wesentlichen Pflichtverletzung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt, und zwar beschränkt auf die Deckungssummen der bestehenden Betriebs-Haftpflicht- bzw. Produkthaftpflichtversicherung mit aktuellen Deckungssummen von mindestens € 500.000 bzw. € 2 Mio. Bei Fahrlässigkeit betreffend und unwesentliche Pflichtverletzungen ist die Haftung ausgeschlossen.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird nach dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die TM haftet nicht für die Korrektheit von Messungen, die der Kunde mit dem erworbenen System aufgrund nicht eingehaltener Aufstellbedingungen, falscher Bedienung oder anderer Faktoren vornimmt. Die TM behält sich die Nachprüfung der Messung des Kunden vor.
§10 „force majeure“
Im Falle höherer Gewalt und anderer von der TM nicht zu vertretender Umstände z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördlichen Eingriffen und dergleichen- auch wenn sie bei einem Vorlieferanten eintreten –verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn die TM dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist. Wird durch einen solchen Umstand die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder ist die TM aufgrund eines solchen Umstandes berechtigt, die Leistung zu verweigern (§§ 275 Absätze 2 und 3 BGB) kann die TM vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit durch einen vorbezeichneten Umstand oder wird die TM von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
§11 Instruktion und Produkthaftung
Der Kunde ist verpflichtet, die von der TM herausgegebenen Produktinformationen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer weiterzuleiten.
Der Kunde verpflichtet sich, eine entsprechende Vereinbarung auch mit seinen Abnehmern zu treffen und der TM auf Verlangen nachzuweisen.
Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und werden hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen die TM ausgelöst, stellt der Kunde die TM im Innenverhältnis von derartigen Ansprüchen auf erste Anforderung frei.
Im internen Verhältnis werden etwaige Produkthaftungsansprüche der Höhe nach auf die Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung der TM beschränkt.
§12 Ausfuhrbestimmungen
Werden Produkte der TM ausgeführt, so hat der Kunde die entsprechenden Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen zu beachten. Entsprechende Genehmigungen sind rechtzeitig vom Kunden einzuholen und der TM vorzulegen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die TM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dem Kunden gegenüber insoweit schadensersatzpflichtig zu sein. Die Prüfung und Beurteilung, ob ein Produkt der Ausfuhrgenehmigung bedarf und / oder die Ausfuhr besonderen Kontrollbestimmungen unterliegt, obliegt ausschließlich dem Kunden.
§13 Urheberrechte
Die TM behält sich an Zeichnungen, Plänen und Vorschlägen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und / oder Informationen dürfen nur im Zusammenhang mit den von der TM gelieferten Waren vertragsgemäß verwendet und Dritten nicht ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der TM zugänglich gemacht werden.
§14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der TM und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder über den Vertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Göttingen. Die TM ist berechtigt, den Kunden auch an einem seiner gesetzlichen Gerichtstände in Anspruch zu nehmen (Wahlrecht).
§15 Sonstiges
Es bestehen neben dem schriftlichen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine weiteren Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, wobei auf das Formerfordernis nur durch ausdrückliche, schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine etwaig unwirksame Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, mit der der beabsichtigte, rechtliche und wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, so sind die etwaigen, unwirksamen Regelungen auf ein Maß zurückzuführen, mit dem sie rechtswirksam sind (geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Bestimmungen).
(Fassung Dezember 2016)